OLG Köln - Beschluss vom 28.04.2004
16 Wx 233/03
Normen:
WEG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfIR 2005, 160
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 176/02
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 308/01

Lüftungsanlage einer im Teileigentum stehenden Gaststätte als Gemeinschaftseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 233/03

DRsp Nr. 2004/13822

Lüftungsanlage einer im Teileigentum stehenden Gaststätte als Gemeinschaftseigentum

Die Lüftungsanlage einer im Teileigentum stehenden Gaststätte ist dann Gemeinschaftseigentum, wenn sie so innerhalb des Gemeinschaftseigentums verlegt ist, dass eine Veränderung ihres Verlaufs oder ihre Beseitigung ohne erhebliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum (mehrfache Mauerdurchbrüche) nicht möglich ist.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Ziff. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG).

Die gemäß Beschluss der Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten vom 28.7.1999 (TOP 7 a) erteilte Prozessvollmacht ermächtigt die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zur Führung des ganzen Verfahrens und damit auch zur Rechtsmitteleinlegung. Dass die Antragsgegnerin mittlerweile ihr Teilerbbaurecht (Restaurant P) veräußert hat, hat auf das Verfahren keinen Einfluss. Insoweit gelten die §§ 265, 325, 727 ZPO entsprechend.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Auch nach Auffassung des Senats gehören sowohl die Lüftungsanlage des Restaurants "P" als auch diejenige der Küche des Restaurants zum Gemeinschaftserbbaurecht, so dass die Anträge der Antragsteller zu Recht zurückgewiesen worden sind.