Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Ziff. 1, 45 Abs. 1 WEG,
Die gemäß Beschluss der Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten vom 28.7.1999 (TOP 7 a) erteilte Prozessvollmacht ermächtigt die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zur Führung des ganzen Verfahrens und damit auch zur Rechtsmitteleinlegung. Dass die Antragsgegnerin mittlerweile ihr Teilerbbaurecht (Restaurant P) veräußert hat, hat auf das Verfahren keinen Einfluss. Insoweit gelten die §§ 265, 325, 727 ZPO entsprechend.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Auch nach Auffassung des Senats gehören sowohl die Lüftungsanlage des Restaurants "P" als auch diejenige der Küche des Restaurants zum Gemeinschaftserbbaurecht, so dass die Anträge der Antragsteller zu Recht zurückgewiesen worden sind.
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