OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.01.2004
20 W 290/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 26 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 21.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 105/2003
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen II 75/2002

Mangelnde Eignung eines Wohnungseigentümers als Verwalter bei Provozierung von Rechtsstreitigkeiten und Ausnutzung seiner Stellung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.01.2004 - Aktenzeichen 20 W 290/03

DRsp Nr. 2004/7207

Mangelnde Eignung eines Wohnungseigentümers als Verwalter bei Provozierung von Rechtsstreitigkeiten und Ausnutzung seiner Stellung

»Ein Verwalter, der durch Maßnahmen in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer provoziert und durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, er nutze seine Stellung und das Vertrauen der übrigen Wohnungseigentümer aus, um seine Interessen gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer durchzusetzen, ist für sein Amt ungeeignet. Dies gilt auch dann, wenn die selbe Person, die zunächst einzelkaufmännische Verwalterin war, eine Verwalter-GmbH gründet und als deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin tätig wird. Auch unter Berücksichtigung eines der Gemeinschaft zustehenden Ermessensspielraumes entspricht die Bestellung dieser GmbH in einem derartigen Fall nicht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 26 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe: