BGH - Urteil vom 11.06.2010
V ZR 174/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; WEG § 5 Abs. 4 S. 1; WEG § 8 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 2 S. 2, 3;
Fundstellen:
MietRB 2010, 267
NZM 2010, 624
WM 2011, 276
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 3582/09
AG Nürnberg, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 40415/08

Maßgebliche Kostenmehrbelastung für einen Anspruch auf Anpassung einer Wohnungseigentümervereinbarung; Vorliegen einer durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu schließenden Regelungslücke zur Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Verhältnisse

BGH, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen V ZR 174/09

DRsp Nr. 2010/13401

Maßgebliche Kostenmehrbelastung für einen Anspruch auf Anpassung einer Wohnungseigentümervereinbarung; Vorliegen einer durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu schließenden Regelungslücke zur Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Verhältnisse

a) Für den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist die Kostenmehrbelastung des Wohnungseigentümers maßgebend, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt. b) An einer durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu schließenden Regelungslücke zur Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Verhältnisse fehlt es in der Regel, weil - abweichend zur früheren Rechtslage (zu dieser Senat, BGHZ 160, 354 ff.) - der gesetzliche Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Änderung des vereinbarten Kostenschlüssels nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine angemessene und interessengerechte Regelung für diese Fälle bereitstellt.

Die Revision gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; WEG § 5 Abs. 4 S. 1; WEG § 8 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 2 S. 2, 3;

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in einem Wohnhaus, das in sechs Sondereigentumseinheiten aufgeteilt ist.