BayObLG - Beschluss vom 31.03.2004
2Z BR 241/03
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 367
WuM 2004, 362
ZMR 2004, 607
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 8048/03
AG München, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 65/02

Maßgeblichkeit des Interesses der Gesamtheit der Wohnungseigentümer bei Renovierungsmaßnahme durch den verpflichteten Eigentümer

BayObLG, Beschluss vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 241/03

DRsp Nr. 2004/7350

Maßgeblichkeit des Interesses der Gesamtheit der Wohnungseigentümer bei Renovierungsmaßnahme durch den verpflichteten Eigentümer

»Die Renovierungspflicht für Fenster und Fensterläden als Teil des Gemeinschaftseigentums richtet sich auch dann nach dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn die Maßnahme nach der Gemeinschaftsordnung von einem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu finanzieren ist.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die beiden Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf einem größeren Grundstück. Mit dem Sondereigentum des Antragstellers sind 36/100 Miteigentumsanteile und mit dem des Antragsgegners 64/100 Miteigentumsanteile verbunden. Das Stimmrecht bemisst sich nach der Größe der Miteigentumsanteile.