OLG Köln - Beschluß vom 21.09.2001
16 Wx 153/01
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 125
OLGReport-Köln 2002, 22
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 82/00
AG Rheinbach - 5 II 19/99 WEG ,

Miet- und Wohnungsrecht; Sondereigentum an der der Feuchtigkeitsisolierung dienenden Folie in einer Zwischendecke

OLG Köln, Beschluß vom 21.09.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 153/01

DRsp Nr. 2002/3013

Miet- und Wohnungsrecht; Sondereigentum an der der Feuchtigkeitsisolierung dienenden Folie in einer Zwischendecke

1. Eine der Feuchtigkeitsisolierung dienende Folie in einer Zwischendecke ist auch dann Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn in der Teilungserklärung bestimmt ist, dass der Bodenbelag zum Sondereigentum gehört und wenn sich die Notwendigkeit der Isolierung nur aus der spezifischen Nutzung des oberen Teileigentums ergibt (hier: gastronomische Küche).2. Stellt sich heraus, dass die Feuchtigkeitsisolierung von Anfang an nicht fachgerecht eingebracht war, fallen die Sanierungskosten beim Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung auch dann allen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Last, wenn der Eigentümer des oberen Teileigentums vor Bildung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Mitglied einer Bauherrengemeinschaft den Einbau der Isolierung gesondert in Auftrag gegeben und bezahlt hat.3. Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums nach Möglichkeit nach dem Verursachungsprinzip auf jeden Wohnungs-/Teileigentümer zu verteilen sind, erfasst nicht die Fälle, in denen gemeinschaftliches Eigentum bereits bei Bildung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mängeln behaftet war.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;

Gründe: