OLG Celle - Urteil vom 09.05.2001
2 U 236/00
Normen:
BGB § 242 ;

Mieterhöhung aufgrund Wertsicherungsklausel - Verwirkung des Anspruchs

OLG Celle, Urteil vom 09.05.2001 - Aktenzeichen 2 U 236/00

DRsp Nr. 2001/9246

Mieterhöhung aufgrund Wertsicherungsklausel - Verwirkung des Anspruchs

»Zur Verwirkung des Anspruchs auf Mieterhöhung auf der Grundlage einer Wertsicherungsklausel.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger hat bis auf einen Teil des Zinsanspruchs Erfolg.

Die Kläger können von dem Beklagten aufgrund des Mietvertrages der Parteien vom 23. April 1983 über die Anmietung von Gewerberäumen zum Betrieb eines augenoptischen Fachgeschäftes in #######, des Zusatzvertrages vom 10. Mai 1993 über die Anmietung von Kellerräumen sowie der zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten anlässlich der Vertragsverlängerung geschlossenen schriftlichen Vereinbarung vom 3./10. April 1992 den mit der Klage geltend gemachten restlichen Mietzins für das Ladenlokal und die Kellerräume in Höhe von 10.059,60 DM beanspruchen. Davon entfallen 7.035,60 DM auf die erhöhte Miete für das Ladenlokal in der Zeit von Januar bis Dezember 1996 (12 x 586,30 DM), 1.572 DM auf die erhöhte Miete für die Kellerräume in der Zeit von Januar bis Dezember 1996 (11 x 120 DM; 1 x 252 DM), 1.260 DM auf die erhöhte Miete für die Kellerräume in der Zeit von Januar bis Mai 1997 (5 x 252 DM) und 192 DM auf einen Teilbetrag der erhöhten Miete für die Kellerräume im Monat Juli 1997.