BGH - Urteil vom 20.07.2005
VIII ZR 347/04
Normen:
BGB § 551 Abs. 1 § 536 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1510
DB 2005, 2409
MDR 2006, 197
NJ 2005, 501
NJW 2005, 2773
NZM 2005, 699
NZM 2005, 699
NZM 2005, 699
WuM 2005, 572
WuM 2005, 572
WuM 2005, 573
WuM 2005, 573
ZMR 2005, 854
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.09.2004
AG Berlin-Schöneberg, vom 19.02.2004

Mietminderung bei Abweichung der im Mietvertrag angegebenen von der tatsächlichen Wohnfläche; Rechtsfolgen einer Minderung des Mietzinses für die Mietsicherheit

BGH, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 347/04

DRsp Nr. 2005/12763

Mietminderung bei Abweichung der im Mietvertrag angegebenen von der tatsächlichen Wohnfläche; Rechtsfolgen einer Minderung des Mietzinses für die Mietsicherheit

»1. Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete einschließlich einer Nebenkostenpauschale oder einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Dies gilt auch, wenn der zur Minderung führende Mangel auf einer Abweichung der Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Fläche um mehr als 10 % beruht. 2. Ist die Miete aufgrund eines Mangels nach § 536 Abs. 1 BGB gemindert, so bleibt dieser Umstand für die Berechnung der zulässigen Höhe einer Mietsicherheit nach § 551 Abs. 1 BGB außer Betracht. Maßgeblich für die Höchstgrenze ist die vereinbarte, nicht die geminderte Miete. Unter Miete im Sinne des § 551 Abs.1 BGB ist jedoch dann die aufgrund des Mangels geminderte Miete zu verstehen, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Mietsicherheit ein unbehebbarer Mangel vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 551 Abs. 1 § 536 Abs. 1 ;

Tatbestand: