Mietminderung bei Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche
LG München I, vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 14 S 5926/05
DRsp Nr. 2009/7564
Mietminderung bei Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche
Haben die Parteien im Mietvertrag eine Wohnfläche von "ca. 107 qm" vereinbart, so ist ein Sachmangel der Wohnung, der zur Mietminderung berechtigt, nicht gegeben, wenn die Wohnfläche ermittelt nach DIN 283 dieses Maß mindestens erreicht. Mangels anderweitiger Vereinbarungen im Mietvertrag ist auch davon auszugehen, dass die Mietvertragsparteien die Geltung der DIN 283 vereinbart haben, da diese in München üblicherweise zur Wohnflächenberechnung herangezogen wird.