LG Landshut vom 17.05.2006
12 S 393/06
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2006, 377

Mietminderung bei Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche

LG Landshut, vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 12 S 393/06

DRsp Nr. 2009/7581

Mietminderung bei Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche

Ist im Mietvertrag die Wohnfläche einer Wohnung mit "ca. 63 qm" angegeben und entspricht dies der Geschossfläche, beträgt die Wohnfläche nach der II. BerechnungsVO jedoch nur 54,84 qm, so ist der Mieter in diesem Umfang zur Mietminderung berechtigt. Eine bloße "Cirka-"Angabe steht der Annahme einer Wohnflächenvereinbarung nicht zwingend entgegen (BGH - VIII ZR 133/03 - 24.03.2004). Ist vielmehr die Wohnfläche einer Wohnung und der daraus abgeleitete Quadratmeterpreis ein für den Wohnungsmarkt erhebliches Entscheidungskriterium, so spricht dies dafür, die Vereinbarung der Parteien vom objektiven Empfängerhorizont dahingehend auszulegen, dass mit der Quadratmeterangabe die Wohnfläche und nicht die Geschossfläche gemeint war.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 2006, 377