Mietminderung bei Baumängeln des Treppenhauses und Defekt von zwei Schlafzimmerfenstern
LG Köln, vom 07.09.1989 - Aktenzeichen 1 S 117/89
DRsp Nr. 2009/7211
Mietminderung bei Baumängeln des Treppenhauses und Defekt von zwei Schlafzimmerfenstern
1. Herabblätternde Farbe und poröser, sich lösender Putz im Treppenhaus berechtigen einen Mieter zur Minderung des Mietzinses um 5 %.2. Ist der Schließmechanismus von zwei Schlafzimmerfenstern defekt, so ist der Mieter zur Mietminderung um 4 % berechtigt.3. Das durch vorbehaltlose Mietzahlung verwirkte Mietminderungsrecht lebt nach einer Mieterhöhung jedenfalls in deren Höhe wieder auf.