Der Kläger zu 1. verlangt als ehemaliger Mieter eines Einfamilienfertighauses der Firma ... in ... von den Beklagten als Vermietern Rückzahlung der Mietkaution und von dem Beklagten zu 1. Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Mietvertrages.
Die Kläger zu 1., 2., 3. und 4. verlangen Rückzahlung der Miete aus dem Gesichtspunkt der Mietminderung sowie Feststellung des ihnen weiter entstandenen materiellen Schadensersatzanspruches wegen Mangelhaftigkeit der Wohnung infolge umweltgefährdender chemischer Luftverunreinigung.
Die Kläger tragen vor, die Kläger zu 1., 2. und 4. seien, wie unstreitig, gemäß abgeschlossenem Mietvertrag vom 25.07.1985 (Bl. 15 ff. d.A.) im August 1985 in das Mietobjekt eingezogen. Der Kläger zu 3. sei am 16.09.1985 geboren worden, so dass auch er sich unstreitig nach dieser Zeit bis zum Auszug (09.03.1988) durch die Kläger im Objekt befunden habe.
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