AG Mettmann - Urteil vom 13.02.1990
21 C 202/88
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 542 a.F.;
Fundstellen:
VuR 1990, 208

Mietminderung bei Belastung der Raumluft mit Formaldehyd

AG Mettmann, Urteil vom 13.02.1990 - Aktenzeichen 21 C 202/88

DRsp Nr. 2001/14203

Mietminderung bei Belastung der Raumluft mit Formaldehyd

Übersteigt die Belastung der Raumluft einer Mietwohnung mit Formaldehyd den vom Bundesgesundheitsamt festgesetzten Grenzwert, so ist der Mieter berechtigt, die Miete rückwirkend um 50 % zu mindern und das Mietverhältnis fristlos wegen Gesundheitsgefährdung zu kündigen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 542 a.F.;

Tatbestand:

Der Kläger zu 1. verlangt als ehemaliger Mieter eines Einfamilienfertighauses der Firma ... in ... von den Beklagten als Vermietern Rückzahlung der Mietkaution und von dem Beklagten zu 1. Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Mietvertrages.

Die Kläger zu 1., 2., 3. und 4. verlangen Rückzahlung der Miete aus dem Gesichtspunkt der Mietminderung sowie Feststellung des ihnen weiter entstandenen materiellen Schadensersatzanspruches wegen Mangelhaftigkeit der Wohnung infolge umweltgefährdender chemischer Luftverunreinigung.

Die Kläger tragen vor, die Kläger zu 1., 2. und 4. seien, wie unstreitig, gemäß abgeschlossenem Mietvertrag vom 25.07.1985 (Bl. 15 ff. d.A.) im August 1985 in das Mietobjekt eingezogen. Der Kläger zu 3. sei am 16.09.1985 geboren worden, so dass auch er sich unstreitig nach dieser Zeit bis zum Auszug (09.03.1988) durch die Kläger im Objekt befunden habe.