Die Beklagte hat bei der Klägerin in eine Wohnung im 1. Stock gemietet, und zwar zu einem monatlichen Mietzins von 350 DM zuzüglich Nebengebühren von 35 DM. Am 17.02.1974 ließ die Klägerin die Fensterläden an der Wohnung der Beklagten, die seit deren Einzug dort angebracht waren, abnehmen und brachte sie erst am 21.05.1974 wieder an. Mit Schreiben vom 19.02.1974, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf dessen zu den Gerichtsakten gereichte Fotokopie (Bl. 23 d.A.) Bezug genommen wird, forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Fensterläden bis zum 25.02.1974 wieder anzubringen, andernfalls sie ab 01.03.1974 die Miete um 10 % mindern werde. In den Monaten März und April 1974 zog die Beklagte jeweils einen Betrag von 35 DM von der Miete ab und im Mai 1974 einen Betrag von 23 DM, insgesamt also 93 DM.
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