AG Hamburg-Wandsbek - Urteil vom 06.01.1988
40a C 2574/87
Normen:
BGB § 535 Satz 1 § 537 Abs. 1 § 545 ;

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschaden und Taubenkot

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 06.01.1988 - Aktenzeichen 40a C 2574/87

DRsp Nr. 2003/7060

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschaden und Taubenkot

1. Dringt Schmelzwasser in erheblichem Umfang in die Mietwohnung und durchnässt im Wohnzimmer eine Wandfläche von 4 bis 5 qm und eine Teppichbodenfläche von etwa 4 qm, ist darin ein Mangel der Wohnung zu sehen, der die Gebrauchstauglichkeit nicht unerheblich einschränkt; für die Dauer der Beeinträchtigung ist der Mietzins für die ganze Wohnung durch die Beeinträchtigung im Wohnzimmer, dem Hauptaufenthaltsraum des Mieters, auf 50 % gemindert.2. Ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung dadurch eingeschränkt, dass die Wand im Wohnzimmer Feuchtigkeitserscheinungen dergestalt aufweist, dass sich hinter der Tapete Putz gelöst hat und es zu großflächigen Blasenbildungen auf der Tapete gekommen ist und haben sich Einstiche in der Tapete befunden, ist die Minderungsquote auf 15 % der Bruttokaltmiete anzusetzen.3. Für Taubenkot auf dem Balkon der Endwohnung eines Wohnkomplexes ist der Minderungsbetrag mit 5 % der Bruttokaltmiete anzusetzen.

Normenkette:

BGB § 535 Satz 1 § 537 Abs. 1 § 545 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung eines Mietzinsrückstandes.