LG Lübeck - Urteil vom 08.01.1988
6 S 289/87
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1988, 351
Vorinstanzen:
AG Bad Schwartau, vom 12.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 860/85

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden durch Baufeuchte einer Neubauwohnung bei unzulänglichem Heizungs- und Lüftungsverhalten des Mieters

LG Lübeck, Urteil vom 08.01.1988 - Aktenzeichen 6 S 289/87

DRsp Nr. 2001/14187

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden durch Baufeuchte einer Neubauwohnung bei unzulänglichem Heizungs- und Lüftungsverhalten des Mieters

Baufeuchte einer Neubauwohnung rechtfertigt in der Regel eine Minderung des Mietzinses um 10 %. Da der Mieter ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung nicht zu erhöhter Beheizung und Belüftung verpflichtet ist, bleibt sein Verursachungsanteil hierbei außer Betracht.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich indes nicht gerechtfertigt.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage auf Zahlung restlichen Mietzinses nur in Höhe von 959 DM nebst zuerkannten Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

1. Aufgrund des unstreitigen Mietvertrages zwischen den Parteien steht der Klägerin als Vermieterin gegen die gesamtschuldnerisch verpflichteten Beklagten als Mieter wegen erheblicher Tauglichkeitsminderung der Mietsache durch einen Fehler für die insgesamt 28 Monate von Februar 1984 bis einschließlich Mai 1986 gemäß §§ 535 Satz 2, 537 Abs. 1 i.V.m. §§ 472, 421, 473 BGB anstelle des vereinbarten Mietzinses von monatlich 685 DM nur ein monatlicher Mietzins von. 616,50 DM zu.