LG Freiburg - Urteil vom 19.05.1988
3 S 34/88
Normen:
BGB § 536 § 537 § 548 ;
Vorinstanzen:
AG Freiburg i.Br. - Urteil vom 07.01.1988 - 2 C 3060/87,

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer - Beweislast des Vermieters bei möglicher Schadensverursachung durch mangelhafte Wärmeisolierung

LG Freiburg, Urteil vom 19.05.1988 - Aktenzeichen 3 S 34/88

DRsp Nr. 2003/7033

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer - Beweislast des Vermieters bei möglicher Schadensverursachung durch mangelhafte Wärmeisolierung

1. Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit einer Wohnung kommt es nicht auf baurechtliche DIN-Vorschriften sondern auf die den Erfordernissen des vertragsgemäßen Gebrauchs entsprechende Sollbeschaffenheit der Mietsache an, wobei Feuchtigkeitsschäden in einer Mietwohnung grundsätzlich einen Fehler der Mietsache darstellen.2. In der Aufstellung handelsüblicher Möbel und Blumen und der Anbringung von Feuchtigkeitsspendern an der Heizung kann grundsätzlich kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache gesehen werden, es sei denn, besondere Umstände verlangen ausnahmsweise ein anderes Nutzungsverhalten.3. Eine Beweislast des Mieters kommt so lange nicht in Betracht, wie der Vermieter die Möglichkeit einer in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegende Schadensursache nicht ausgeräumt hat; die Tatsache, dass Feuchtigkeitsschäden bei extremer Kälte an der Außenwand auftreten, deutet auf die nahe liegende Möglichkeit, dass die Schadensursache in einer für derartige Witterungsverhältnisse unzureichenden Wärmeisolierung der Außenwand liegt.

Normenkette:

BGB § 536 § 537 § 548 ;

Tatbestand:

(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe: