Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden in allen Räumen
LG Hannover, vom 16.05.1988 - Aktenzeichen 9 S 389/87
DRsp Nr. 2009/7194
Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden in allen Räumen
Feuchtigkeitsschäden, die nur durch ein das zumutbare Maß überschreitendes Wohnverhalten wie etwa die ständige Einhaltung einer Temperatur von 22 Grad Celsius und fünf- bis sechsmaliges Lüften pro Tag vermieden werden können, berechtigen zu einer Minderung des Mietzinses um 20 %.