LG Hannover vom 16.05.1988
9 S 389/87
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1988, 354

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden in allen Räumen

LG Hannover, vom 16.05.1988 - Aktenzeichen 9 S 389/87

DRsp Nr. 2009/7194

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden in allen Räumen

Feuchtigkeitsschäden, die nur durch ein das zumutbare Maß überschreitendes Wohnverhalten wie etwa die ständige Einhaltung einer Temperatur von 22 Grad Celsius und fünf- bis sechsmaliges Lüften pro Tag vermieden werden können, berechtigen zu einer Minderung des Mietzinses um 20 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1988, 354