LG Flensburg vom 15.01.1988
7 S 166/88
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1988, 354

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden in mehreren Räumen mit Schimmel- und Algenbefall

LG Flensburg, vom 15.01.1988 - Aktenzeichen 7 S 166/88

DRsp Nr. 2009/7171

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden in mehreren Räumen mit Schimmel- und Algenbefall

Feuchtigkeitserscheinungen in mehreren Räumen mit Schimmel- und Algenbefall stellen grundsätzlich einen Mangel dar, der die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch in erheblichem Maße mindert und daher zur Minderung des Mietzinses berechtigt. Ist schon aufgrund der dichtungslosen Holzprofile der Fenster eine ausreichende Lüftung gewährleistet und ein unzureichendes Heizen im Übrigen nicht mehr feststellbar, so ist ein Fehlverhalten des Mieters nicht nachgewiesen, so dass eine Minderung des Mietzinses um 10 % gerechtfertigt ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1988, 354