Die zulässige Berufung der Beklagten hatte auch in der Sache Erfolg und führte zur Klagabweisung.
Aufgrund der unstreitig in der von den Beklagten gemieteten Wohnung in der T.-straße 1 d, A., 2. Obergeschoss aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen ist der Mietzins gemäß § 537 BGB um 126,-- DM pro Monat gemindert.
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