Mietminderung bei Fortfall eines Nebengelasses im Dachboden, Unbenutzbarkeit des Fahrradschuppens, Mängel des Treppenhauses nach Umbaumaßnahmen, Stolpergefahr im Treppenhaus, Risse und Putzablösungen an zwei Zimmerdecken und Unbenutzbarkeit der Speisekammer
LG Berlin, vom 04.02.1993 - Aktenzeichen 67 S 176/92
DRsp Nr. 2009/7744
Mietminderung bei Fortfall eines Nebengelasses im Dachboden, Unbenutzbarkeit des Fahrradschuppens, Mängel des Treppenhauses nach Umbaumaßnahmen, Stolpergefahr im Treppenhaus, Risse und Putzablösungen an zwei Zimmerdecken und Unbenutzbarkeit der Speisekammer
Bei Mängeln der Mietwohnung sind folgende Minderungsquoten berechtigt:Fortfall eines Nebengelasses im Dachboden: 2,5 %,Unbenutzbarkeit des Fahrradschuppens: 2,5 %,Mängel des Treppenhauses nach Umbaumaßnahmen: 5 %,Stolpergefahr im Treppenhaus: 2,5 %,Risse und Putzablösungen in zwei Zimmerdecken: 2,5%,Unbenutzbarkeit der Speisekammer: 2,5 %.