LG Berlin vom 04.02.1993
67 S 176/92
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1994, 140

Mietminderung bei Fortfall eines Nebengelasses im Dachboden, Unbenutzbarkeit des Fahrradschuppens, Mängel des Treppenhauses nach Umbaumaßnahmen, Stolpergefahr im Treppenhaus, Risse und Putzablösungen an zwei Zimmerdecken und Unbenutzbarkeit der Speisekammer

LG Berlin, vom 04.02.1993 - Aktenzeichen 67 S 176/92

DRsp Nr. 2009/7744

Mietminderung bei Fortfall eines Nebengelasses im Dachboden, Unbenutzbarkeit des Fahrradschuppens, Mängel des Treppenhauses nach Umbaumaßnahmen, Stolpergefahr im Treppenhaus, Risse und Putzablösungen an zwei Zimmerdecken und Unbenutzbarkeit der Speisekammer

Bei Mängeln der Mietwohnung sind folgende Minderungsquoten berechtigt: Fortfall eines Nebengelasses im Dachboden: 2,5 %, Unbenutzbarkeit des Fahrradschuppens: 2,5 %, Mängel des Treppenhauses nach Umbaumaßnahmen: 5 %, Stolpergefahr im Treppenhaus: 2,5 %, Risse und Putzablösungen in zwei Zimmerdecken: 2,5%, Unbenutzbarkeit der Speisekammer: 2,5 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1994, 140