LG Münster vom 26.01.2006
8 S 97/05
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2006, 219

Mietminderung bei Klopfgeräuschen ungeklärter Herkunft (Heizung oder Wasserleitungen); Pflicht des Mieters zur Protokollierung der Störungen

LG Münster, vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 8 S 97/05

DRsp Nr. 2009/7575

Mietminderung bei Klopfgeräuschen ungeklärter Herkunft (Heizung oder Wasserleitungen); Pflicht des Mieters zur Protokollierung der Störungen

1. Klopfgeräusche ungeklärter Herkunft, die möglicherweise von der Heizung oder von Wasserleitungen herrühren, stellen einen Mangel der Mietwohnung dar, der zur Minderung des Mietzinses berechtigt. 2. Ein Mieter ist über die Anzeige eines Mangels hinaus nicht verpflichtet, Störungen im Einzelnen zu protokollieren. 3. Darüber hinaus berechtigen Mängel der Fußbodenheizung im Wohnzimmer zu einer Minderung des Mietzinses um 6,75 % in der Heizperiode. Weiterhin ist der Mieter wegen einer Braunfärbung des Wassers zur Mietminderung um ebenfalls 6,75 % und bei Ausfall einer Toilette zur Mietminderung um 15 % berechtigt.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 2006, 219