Mietminderung bei Lärm durch häufige Feiern und Gerüche ausländischer Gewürze
LG Dortmund, vom 19.05.1988 - Aktenzeichen 17 C 47/88
DRsp Nr. 2009/7164
Mietminderung bei Lärm durch häufige Feiern und Gerüche ausländischer Gewürze
1. Häufige lautstarke Feiern bis spät in die Nacht hinein stellen einen Mangel der Mietwohnung dar, der eine Mietminderung um 20 % rechtfertigt.2. Durch die Verwendung ausländischer Gewürze tamilischer Asylbewerber hervorgerufene Geruchsbelästigungen im Treppenhaus eines Mietshauses rechtfertigen keine Mietminderung.