Wegen des Sachverhalts bis zur amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf das Endurteil des Amtsgerichts München vom 01.03.1985 (Bl. 95/100 d.A.) Bezug genommen (§
Die Beklagten haben gegen das Endurteil vom 01.03.1985 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen:
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