Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Kinder in der darüber liegenden Wohnung
AG Neuss, vom 01.07.1988 - Aktenzeichen 36 C 232/88
DRsp Nr. 2009/7397
Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Kinder in der darüber liegenden Wohnung
Kommt es zu einer Lärmbelästigung durch Rennen, Trampeln und Springen von Kindern in der darüber liegenden Wohnung, bei denen auch die üblichen Ruhezeiten (13 bis 15 Uhr und nach 20 Uhr) nicht eingehalten werden, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt.