AG Gelsenkirchen vom 16.05.2006
3b C 779/05
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2006, 611

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Sanierung eines großen Verwaltungsgebäudes

AG Gelsenkirchen, vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 3b C 779/05

DRsp Nr. 2009/7586

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Sanierung eines großen Verwaltungsgebäudes

Kommt es aufgrund der Kernsanierung eines in unmittelbarer Nähe einer Mietwohnung gelegenen großen Verwaltungsgebäudes mit Bauarbeiten, die morgens um 7 Uhr beginnen und oft bis in den Abend andauern zu Lärm- und Schmutzbelästigungen, so ist der Mieter einer Wohnung zur Minderung des Mietzinses um etwa 30 % berechtigt.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 2006, 611