Die Klägerin begehrt die Räumung einer von den Beklagten gemieteten Wohnung und einer Garage.
Die Beklagten schlossen am 19.11.1987 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin für die Wohnung einen Mietvertrag, der eine Miete in Höhe von 53,85 M/DDR sowie - unter anderem - 4,50 M für eine Einbauküche als monatliches Nutzungsentgelt vorsah. Mit Schreiben v. 20.7.1991 erhöhte die Klägerin auf Grund von §
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