AG Brühl vom 07.03.1990
2b C 831/89
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1990, 382

Mietminderung bei Nitratbelastung des Trinkwassers

AG Brühl, vom 07.03.1990 - Aktenzeichen 2b C 831/89

DRsp Nr. 2009/7272

Mietminderung bei Nitratbelastung des Trinkwassers

Enthält das in der Wohnung aus einem Brunnen bereitgestellte Trinkwasser Nitrat in einer Konzentration, die erheblich über dem Grenzwert der TrinkwasserVO liegt, so dass das Wasser für den menschlichen Genuss nicht mehr brauchbar ist, so ist eine Minderung des Mietzinses um 30 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1990, 382