LG Hamburg vom 30.03.1989
7 S 330/88
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1989, 566

Mietminderung bei Schäden an Fenstern, Feuchtigkeitsschäden, Rauschen der Heizung und geringem Warmwasserzufluss der Badewanne; Rechte des Mieters

LG Hamburg, vom 30.03.1989 - Aktenzeichen 7 S 330/88

DRsp Nr. 2009/7183

Mietminderung bei Schäden an Fenstern, Feuchtigkeitsschäden, Rauschen der Heizung und geringem Warmwasserzufluss der Badewanne; Rechte des Mieters

1. Weist eine Mietwohnung ein schadhaftes Fenster im Kinderzimmer, ein schadhaftes Fenster bzw. eine schadhafte Balkontür in der Küche, einen fehlenden Balkon, einen Wasserschaden in der Speisekammer, Feuchtigkeitsflecken in mehreren Räumen sowie leichtes Rauschen der Heizung und zu geringem Warmwasserzufluss zur Badewanne auf, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses in einer Größenordnung von 30 % berechtigt. 2. Bei Vorliegen von Mängeln steht einem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des 3-5fachen des Minderungsbetrages zu, so dass schon bei einer Minderungsquote von 20 % oder mehr der volle Mietzins zurückbehalten werden kann.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1989, 566