AG Kiel - Urteil vom 19.09.1990
7 C 56/90
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1991, 343

Mietminderung bei ungepflegtem Zustand einer Hochhausanlage

AG Kiel, Urteil vom 19.09.1990 - Aktenzeichen 7 C 56/90

DRsp Nr. 2001/12192

Mietminderung bei ungepflegtem Zustand einer Hochhausanlage

Weisen die Treppen auf Gänge und Flure, die Eingangstür und die Feuerschutztüren der Etagen sowie der Fahrstuhlinnenraum regelmäßig stark schmierige Schmutzbeläge auf und wurden die Treppengeländer nicht gewischt, die Ecken der Fluren nicht von Spinnenweben und Staub gereinigt, Filzstiftzeichnungen und andere farbliche Schmierereien mit Sprüchen obszönen und national-sozialistischen Inhalts nicht nachhaltig entfernt und lag Hundekot tagelang im Treppenhauskeller und wies eine Hochhausanlage somit insgesamt über längere Zeit einen ungepflegten Zustand auf, so ist eine Minderung des Mietzinses um 5 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Die Beklagten bewohnen im Hochhaus der Klägerin seit 01.02.1986 eine der 96 Wohnungen zum Mietzins von 837,86 DM (warm). Bei der Überweisung der Dezembermiete nahmen die Beklagten eine Kürzung des Mietzinses um 704,56 DM vor, zahlten jedoch einen Teilbetrag von 200,00 DM am 27.02.1990. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Zahlung des einbehaltenen Mietzinsbetrages von den Beklagten.