Die Beklagten bewohnen im Hochhaus der Klägerin seit 01.02.1986 eine der 96 Wohnungen zum Mietzins von 837,86 DM (warm). Bei der Überweisung der Dezembermiete nahmen die Beklagten eine Kürzung des Mietzinses um 704,56 DM vor, zahlten jedoch einen Teilbetrag von 200,00 DM am 27.02.1990. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Zahlung des einbehaltenen Mietzinsbetrages von den Beklagten.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|