AG Reutlingen - Urteil vom 28.02.1990
8 C 1430/89
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1990, 146

Mietminderung bei Zugluft, Undichtigkeit des Dachs und beschränkter Nutzung des Trockenraums

AG Reutlingen, Urteil vom 28.02.1990 - Aktenzeichen 8 C 1430/89

DRsp Nr. 2001/12239

Mietminderung bei Zugluft, Undichtigkeit des Dachs und beschränkter Nutzung des Trockenraums

1. Zuglufterscheinungen aufgrund einer fehlerhaften Windsperre bedingen nicht nur erhöhte Heizaufwendungen, sondern beeinträchtigen auch nicht unerheblich das Wohlbefinden und Behaglichkeitsgefühl des Mieters. Daher ist eine Mietminderung um 50 DM (7,7 %) gerechtfertigt. 2. Dringt Wasser infolge Undichtigkeit des Daches in eine Wohnung ein, so ist eine Mietminderung um 4,2 % (20 DM) gerechtfertigt. 3. Ist die Nutzung des Trockenraums dadurch eingeschränkt, dass dort Gegenstände abgestellt sind, so ist eine Mietminderung um 2,1 % (10 DM) berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten für die Monate August 1989 bis Februar 1990 restliche Mietzinsansprüche in Höhe von monatlich 80 DM geltend und hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 560 DM zuzüglich 4 % Jahreszinsen aus jeweils 80 DM seit 04.08.1989, 05.09.1989, 05.10.1989, 06.11.1989, 05.12.1989, 05.01.1990 und 05.02.1990 zu zahlen.

Demgegenüber haben die Beklagten

Klagabweisung

mit der Begründung beantragt, dass die gemietete Wohnung Mängel aufweise (undichtes Dach, Zugluft, nicht benutzbarer Trockenraum), die eine monatliche Mietzinsminderung in Höhe von 80 DM rechtfertigen würden.