Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten für die Monate August 1989 bis Februar 1990 restliche Mietzinsansprüche in Höhe von monatlich 80 DM geltend und hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 560 DM zuzüglich 4 % Jahreszinsen aus jeweils 80 DM seit 04.08.1989, 05.09.1989, 05.10.1989, 06.11.1989, 05.12.1989, 05.01.1990 und 05.02.1990 zu zahlen.
Demgegenüber haben die Beklagten
Klagabweisung
mit der Begründung beantragt, dass die gemietete Wohnung Mängel aufweise (undichtes Dach, Zugluft, nicht benutzbarer Trockenraum), die eine monatliche Mietzinsminderung in Höhe von 80 DM rechtfertigen würden.
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