OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2007
I-9 U 109/06
Normen:
BGB § 276 (a.F.) ; BGB § 278 ; HGB § 128 ; HGB § 161 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 09.05.2006

Mietpoolvertrag: Zustandekommen eines eigenständigen Beratungsvertrages; Aufklärungspflichten des Verkäufers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2007 - Aktenzeichen I-9 U 109/06

DRsp Nr. 2008/17846

Mietpoolvertrag: Zustandekommen eines eigenständigen Beratungsvertrages; Aufklärungspflichten des Verkäufers

1. Das Beratungsergebnis schlägt sich beim Vertrieb von Immobilien anhand eines Anlagemodells, das den Interessenten durch die Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Erwerbs zum Vertragsschluss führen soll, vielfach in einem Schriftstück nieder, das als "Berechnungsbeispiel" oder auch als "Besuchsauftrag" bezeichnet wird. Liegt ein solches als Ergebnis der Vertragsverhandlungen vor, so kommt auch ein Beratungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande. Die Dokumentation des Besuchsergebnisses in einem Schriftstück ist dabei nicht Voraussetzung für die Feststellung eines Beratungsvertrages. 2. Schließt der Erwerber auf Empfehlung des Verkäufers einen Mietpoolvertrag ab, so ist der Verkäufer dazu verpflichtet über die mit dem Beitritt zu einem Mietpool verbundenen Risiken aufzuklären.

Normenkette:

BGB § 276 (a.F.) ; BGB § 278 ; HGB § 128 ; HGB § 161 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, aus dem Kauf einer Eigentumswohnung (50 qm + Garage) in der Anlage S... in S... am 06.01.2000 zum Preis von 139.500,- DM (129.500,- + 10.000,- DM) geltend.