FG Hessen - Urteil vom 10.04.2000
3 K 3106/97
Normen:
BewG § 80 Abs. 1 ; BewG § 79 Abs. 2 ; BewG § 22 Abs. 1 ; BewG § 22 Abs. 4 Nr. 1 ;

Mietpreisspiegel; Altbau; Vervielfältiger; Wohnraum; Zimmerhöhe; Treppe; Renovierung; Dachgeschoss - Bewertung von renovierten Altbauwohnungen

FG Hessen, Urteil vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 3 K 3106/97

DRsp Nr. 2003/5592

Mietpreisspiegel; Altbau; Vervielfältiger; Wohnraum; Zimmerhöhe; Treppe; Renovierung; Dachgeschoss - Bewertung von renovierten Altbauwohnungen

1. Einschränkungen und mögliche Unbequemlichkeiten in einem historischen Altbau, wie z.B. eine geringere Zimmerhöhe oder eine schmale steile Treppe, wirken sich nicht auf den Mietwert aus, sondern sind in dem niedrigeren Vervielfältiger für Altbauten berücksichtigt. 2. Ein neu ausgebautes Dachgeschoss verliert nicht dadurch seinen Charakter als Wohnraum, der in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen ist, dass er nur über eine steile Treppe erreicht werden kann und eine geringere Zimmerhöhe aufweist.

Normenkette:

BewG § 80 Abs. 1 ; BewG § 79 Abs. 2 ; BewG § 22 Abs. 1 ; BewG § 22 Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat im Jahr 1991 ein ca. 300 Jahre altes Fachwerkhaus für 60.000,-- DM erworben und es in den Folgejahren im Rahmen einer Sanierung zu eigenen Wohnzwecken umgebaut. Nach Abschluß der Bauarbeiten und dem Bezug des Einfamilienhauses im Mai 1996 streiten die Beteiligten über den bewertungsrechtlich maßgebenden Wert der wirtschaftlichen Einheit. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: