Der Kläger hat im Jahr 1991 ein ca. 300 Jahre altes Fachwerkhaus für 60.000,-- DM erworben und es in den Folgejahren im Rahmen einer Sanierung zu eigenen Wohnzwecken umgebaut. Nach Abschluß der Bauarbeiten und dem Bezug des Einfamilienhauses im Mai 1996 streiten die Beteiligten über den bewertungsrechtlich maßgebenden Wert der wirtschaftlichen Einheit. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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