OLG Hamburg - Beschluss vom 06.06.2001
4 RE-Miet 1/01
Normen:
AGBG § 9 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1230
NZM 2001, 749
NZM 2002, 144
OLGReport-Hamburg 2001, 401
WuM 2001, 435
ZMR 2001, 797
Vorinstanzen:
LG HAmburg - 334 S 78/99 ,

Mietrecht - Formularklausel - Ausschluss der Haftung des Vermieters für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden - Vorlagebeschluss

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 4 RE-Miet 1/01

DRsp Nr. 2001/10452

Mietrecht - Formularklausel - Ausschluss der Haftung des Vermieters für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden - Vorlagebeschluss

»Vorlegungsfrage: Ist die Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag "Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter und den in § 16 Ziffer 2 genannten Personen für diese Schäden - auch aus unerlaubter Handlung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit",die die Haftung des Vermieters für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden generell ausschließt, wegen Verstosses gegen § 9 AGBG unwirksam?«

Normenkette:

AGBG § 9 ; ZPO § 541 ;

Gründe:

I. Die Kläger begehren als Mieter einer Wohnung von der Beklagten als Vermieterin Ersatz des Schadens, der ihnen bei einem Wassereinbruch an ihrem Mobiliar entstanden ist.

Durch Mietvertrag vom 18.4.1996 mieteten die Kläger von der Beklagten die im Hause in Hamburg belegene Wohnung. Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular (Hamburger Mietvertrag für Wohnraum, herausgegeben vom Grundeigentümerverband Hamburg von 1832 e.V. im Dezember 1995) enthält unter Ziffer 14 die obengenannte Klausel.