I. Die Kläger begehren als Mieter einer Wohnung von der Beklagten als Vermieterin Ersatz des Schadens, der ihnen bei einem Wassereinbruch an ihrem Mobiliar entstanden ist.
Durch Mietvertrag vom 18.4.1996 mieteten die Kläger von der Beklagten die im Hause in Hamburg belegene Wohnung. Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular (Hamburger Mietvertrag für Wohnraum, herausgegeben vom Grundeigentümerverband Hamburg von 1832 e.V. im Dezember 1995) enthält unter Ziffer 14 die obengenannte Klausel.
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