LG Siegen - Urteil vom 10.01.2006
1 S 117/05
Normen:
BGB § 242 § 543 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 569 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 2006, 158
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 131/05

Mietrecht: Außerordentliche Kündigung wegen Verwahrlosung einer Wohnung und Geruchtsbelästigung der Mitmieter

LG Siegen, Urteil vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 1 S 117/05

DRsp Nr. 2007/8044

Mietrecht: Außerordentliche Kündigung wegen Verwahrlosung einer Wohnung und Geruchtsbelästigung der Mitmieter

1. Wenn ein Vermieter mit einer fristlosen Kündigung über einen längeren Zeitraum trotz vorhandener Kenntnis vom möglicherweise schwerwiegenden Vertragsverstoß zuwartet, begründet dies ein Indiz gegen die Unzumutbarkeit der Vertragsfestsetzung. 2. Das Lagern von alten Hausratsgegenständen, Kleidern und Zeitungen sowie das Vorhandensein eines muffigen Geruchs stellen jedoch für sich alleine betrachtet keine Gefährdung der Mietsache dar. 3. Auch wenn im Einzelfall Gerüche aus der Wohnung der Beklagten in das Treppenhaus gelangen sollten oder sogar insgesamt ein mäßig ungünstigerer Zustand als bei dem Ortstermin bestehen sollte, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Das Treppenhaus verfügt über Fenster und kann ausreichend und regelmäßig belüftet werden, so dass solche Geruchsbelästigungen schnell wieder beseitigt oder hinreichend reduziert werden können. Solche (kursorisch) auftretenden Geruchsbelästigungen sind von einer mieterschaftlichen Hausgemeinschaft hinzunehmen.