OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.2006
I-10 U 164/05
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2, 3 ; BGB § 242 § 259 § 288 Abs. 1 § 535 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 8
OLGReport-Düsseldorf 2006, 747
OLGReport-Düsseldorf 2006, 747

Mietrecht: Fälligkeit von Betriebskosten mit Erteilung der formell ordnungsgemäßen Abrechnung durch den Vermieter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen I-10 U 164/05

DRsp Nr. 2007/1591

Mietrecht: Fälligkeit von Betriebskosten mit Erteilung der formell ordnungsgemäßen Abrechnung durch den Vermieter

1. Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten wird grundsätzlich mit der Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig.2. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB genügt und bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters enthält.3. Macht der Mieter von seinem Einsichtsrecht in die Abrechungsunterlagen des Vermieters nicht Gebrauch, ist sein Bestreiten einzelner Abrechnungspositionen nicht substantiiert und bleibt nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 2, 3 ; BGB § 242 § 259 § 288 Abs. 1 § 535 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der gemäß §§ 339 Abs. 1, 340 ZPO zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats ist nicht begründet, so dass das Versäumnisurteil gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten ist.