Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nachzu vollen Umfangs unbegründet.
Aus der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten zu 2) vom 31. Juli 1985 (Anl. K 2) kann die Klägerin über den Betrag von 865,38 DM hinaus keine Rechte herleiten. Das ergibt sich aus § 550 b Abs. 1, Abs. 3 BGB in entsprechender Anwendung. Zwar traf den Beklagten zu 1) als Mieter nach den getroffenen Vereinbarungen keine Pflicht zur Beibringung einer Mietsicherheit, so dass für eine unmittelbare Anwendung der genannten Vorschriften kein Raum ist. Der Gesetzeszweck erfasst sinngemäß jedoch auch den Fall, dass sich der Vermieter - wie hier - zum Abschluss des Mietvertrages von vornherein nur unter der Bedingung bereit findet, dass sich ein Dritter (hier der Beklagte zu 2) für die Verpflichtung des Mieters verbürgt. Auch in diesem Fall "hat ... der Mieter dem Vermieter" (in übertragenem Sinne) "für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten" (§ 550 b Abs. 1 BGB). Der Schutzzweck des § 550 b BGB (vgl. dazu AG Köln, ZMR 1984, 379) gebietet es daher, beide Fälle gleich zu behandeln.