OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.06.2004
I-24 U 38/04
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 546a ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 108
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 163/03

Mietverhältnis zwischen Vermieter und Untermieter bei Kündigung des Mietvertrages mit Hauptmieter wegen Mietrückständen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2004 - Aktenzeichen I-24 U 38/04

DRsp Nr. 2005/2040

Mietverhältnis zwischen Vermieter und Untermieter bei Kündigung des Mietvertrages mit Hauptmieter wegen Mietrückständen?

»Gestattet der Vermieter dem Untermieter seines mit der Miete rückständigen Mieters einstweilen die Weiterbenutzung der Mieträume gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung, so kommt nicht schon mit der fortdauernden Benutzung, sondern erst mit der Zahlung des Untermieters ein Vertragsverhältnis Vermieter/Untermieter zustande (Abgrenzung zu BGHZ 85, 267).«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 546a ;

Tatbestand:

Durch Mietvertrag vom 1.8.2001 mietete der Beklagte zu 1) von der Klägerin Gewerberäume für zehn Jahre, die er in danach an die Beklagte zu 2) weiter vermietete. Mit Schreiben vom 23.9.2002 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos, weil der Beklagte mit zwei Monatsmieten in Rückstand war. Wegen des Räumungsanspruchs hat die Klägerin gegen den Beklagten zu1) ein Teilanerkenntnisurteil erwirkt und den Räumungsantrag gegenüber der Beklagten zu 2) für erledigt erklärt. Gegen ihre weitergehende Klage auf Zahlung noch rückständiger Miete für Januar bis März 2003 verteidigte sich der Beklagte zu 1) mit der Begründung, die Klägerin müsse sich an die Beklagte zu 2) als neue Vertragspartnerin halten, hatte in beiden Rechtszügen Erfolg.

Entscheidungsgründe: