I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) vermieteten eine ihnen gehörende Eigentumswohnung in X ab dem Streitjahr (1993) an ihren dort studierenden (volljährigen) Sohn, der die nach dem Mietvertrag vereinbarte Miete (einschließlich Nebenkosten insgesamt 666 DM) jeweils von seinem Girokonto überwies. Die Kläger zahlten dem Sohn monatlich 700 DM Unterhalt. Die eigenen Einkünfte des Sohnes betrugen im Streitjahr ab März monatlich 60 DM aus der Vermietung des zur Wohnung gehörenden Garagenstellplatzes sowie (im Laufe des Streitjahres insgesamt) 2 191 DM, 1 556 DM und 3 856 DM aus zwei Beschäftigungsverhältnissen.
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