Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten - neben dem rückständigen Mietzins in Höhe von 1.592,27 EUR, weswegen der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat - einen Anspruch auf Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen für 2001 und 2002 in Höhe von 661,12 EUR zu. Der weitergehende Anspruch ist unbegründet.
1. Zu den Betriebskostenabrechnungen 2001 und 2002
a) Zum Umlegungsmaßstab
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