BFH - Beschluß vom 15.05.2002
IX B 152/01
Normen:
AO § 38 ; EStG §§ 12 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1157

Mietvertrag unter nahen Angehörigen; steuerrechtliche Rückwirkung

BFH, Beschluß vom 15.05.2002 - Aktenzeichen IX B 152/01

DRsp Nr. 2002/10116

Mietvertrag unter nahen Angehörigen; steuerrechtliche Rückwirkung

Ein 1998 zwischen nahen Angehörigen geschlossener und auf das Jahr 1992 zurückbezogener Mietvertrag kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, da der Lebenssachverhalt nicht mit steuerrechtlicher Wirkung rückwirkend gestaltet werden kann.

Normenkette:

AO § 38 ; EStG §§ 12 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.

Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind nicht schlüssig dargelegt. Mit der Beschwerde wird sinngemäß gerügt, das Finanzgericht (FG) habe in Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das vereinbarte Wohnrecht zu Unrecht wie einen Vorbehaltsnießbrauch beurteilt und das abgeschlossene Mietverhältnis außer Acht gelassen.