OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.02.2007
2 U 220/06
Normen:
BGB § 550 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-27 O 110/06,

Mietvertrag: Zum Schriftformerfordernist des § 550 BGB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 2 U 220/06

DRsp Nr. 2007/16146

Mietvertrag: Zum Schriftformerfordernist des § 550 BGB

Normenkette:

BGB § 550 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage von den Beklagten die Räumung eines Ladenraumes nebst Nebenräumen.

Die Beklagten haben von der Vermieterin A einen Ladenraum nebst Nebenräumen in der ... Straße ... in O1 zum Betrieb eines Geschäftes für saisonale Waren, Spezialitäten und Kaffee angemietet. Die Vermieterin A trat bei dem Mietvertragsabschluss nicht selbst auf, vielmehr wurde sie von ihrer Hausverwaltung insoweit vertreten.

Die Hausverwaltung selbst entwarf unter dem 09. Juni 2004 einen Entwurf zu § 23 des Mietvertrages in dem sonstige Vereinbarungen beinhaltet sind. Dieses Schreiben wurde von der Hausverwaltung am 09. Juni 2004 unterzeichnet, von den Beklagten am 08.07.2004. Der handschriftlich ausgefüllte Mietvertrag über gewerbliche Räume selbst wurde dann von Vermieterseite am 17.06.2004 unterzeichnet.