BFH - Urteil vom 28.06.2002
IX R 68/99
Normen:
EStG §§ 12 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) §§ 85 88 ; FGO § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1897
BFH/NV 2002, 1391
BFHE 199, 380
BStBl II 2002, 699
DB 2002, 1869
DStR 2002, 1521
NJW 2002, 3727
NZM 2002, 878
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 27.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1597/97 E

Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

BFH, Urteil vom 28.06.2002 - Aktenzeichen IX R 68/99

DRsp Nr. 2002/11806

Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

»1. Bei der Prüfung von Mietverträgen unter Angehörigen am Maßstab des Fremdvergleichs kann für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien herangezogen werden.2. Weisen ein mit Fremden geschlossener Mietvertrag und ein Mietvertrag mit Angehörigen nach ihrem Inhalt oder in ihrer Durchführung gleichartige Mängel auf, so verliert das zwischen fremden Dritten übliche Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht. Die Mängel des Angehörigenvertrages deuten dann nicht ohne weiteres auf eine private Veranlassung des Leistungsaustauschs hin.«

Normenkette:

EStG §§ 12 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) §§ 85 88 ; FGO § 76 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Strittig ist, ob ein Mietvertrag, den der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten geschlossen hat, der Besteuerung zugrunde zu legen ist.