I.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Mietzins für Gewerberäume in Bnnn -Pnnnnn Bnn , Onnnnn Straße n , für die Zeit von Dezember 2003 bis März 2005 in Höhe von 6.174,45 EUR abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Mietzins sei wegen einer erheblichen Zufahrtsbehinderung in diesem Umfang gemindert, denn die Kläger hätten vertragswidrig das Tor zur Hofdurchfahrt seit Dezember 2003 zur Hälfte geschlossen gehalten. In diesem Zusammenhang hat es die Formel "halbes Tor - halbe Miete" verwendet. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 18. Juli 2005 verkündete Urteil Bezug genommen.
II.
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