KG - Urteil vom 06.07.2006
12 U 157/05
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 935
NJ 2006, 567
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 254/05

Mietzinsminderung wegen Mietmangels an Gewerberäumen [hier: Behinderung der Zufahrt] - Darlegung der Nutzungsbeeinträchtigung

KG, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 12 U 157/05

DRsp Nr. 2006/24507

Mietzinsminderung wegen Mietmangels an Gewerberäumen [hier: Behinderung der Zufahrt] - Darlegung der Nutzungsbeeinträchtigung

Ist die Zufahrt zu den Gewerberäumen durchgängig halbseitig durch ein Tor verschlossen, so dass der Mieter keine Zufahrt mit einem Fahrzeuganhänger hat, so liegt ein Mangel der Mietsache vor, da zur Nutzung der Mieträume - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - die Zufahrt in voller Breite gehört. Trägt der Mieter nicht hinreichend konkret die Auswirkungen des halb geschlossenen Hoftores auf seinen Geschäftsbetrieb (Verkauf von Motorradteilen) vor, kann eine konkrete Minderung der Miete wegen dieses Umstands nicht festgestellt werden.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Mietzins für Gewerberäume in Bnnn -Pnnnnn Bnn , Onnnnn Straße n , für die Zeit von Dezember 2003 bis März 2005 in Höhe von 6.174,45 EUR abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Mietzins sei wegen einer erheblichen Zufahrtsbehinderung in diesem Umfang gemindert, denn die Kläger hätten vertragswidrig das Tor zur Hofdurchfahrt seit Dezember 2003 zur Hälfte geschlossen gehalten. In diesem Zusammenhang hat es die Formel "halbes Tor - halbe Miete" verwendet. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 18. Juli 2005 verkündete Urteil Bezug genommen.

II.