BGH - Urteil vom 27.09.2023
VIII ZR 117/22
Normen:
WoFlV § 3 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 536 Abs. 1 S. 2-3;
Fundstellen:
MDR 2023, 1442
MietRB 2023, 349
NJW-RR 2023, 1438
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 84 C 40/18
LG Itzehoe, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 1/21

Minderung der Miete wegen einer Wohnflächenunterschreitung; Auslegung des Begriffs der Türnische

BGH, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 117/22

DRsp Nr. 2023/13718

Minderung der Miete wegen einer Wohnflächenunterschreitung; Auslegung des Begriffs der Türnische

Zum Begriff der "Türnische" im Sinne der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV.

1. Eine Türnische im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV ist eine Öffnung in einer die Grundfläche eines Raums im Sinne von § 3 Abs. 1 WoFlV begrenzenden Wand, die einen Durchgang durch diese ermöglicht.2. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob in die Wandöffnung eine Tür oder ein Türrahmen eingebaut ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 14. April 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Mai 2022 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WoFlV § 3 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 536 Abs. 1 S. 2-3;

Tatbestand