AG Rheine - Urteil vom 20.07.1988
3 C 431/87
Normen:
BGB § 537 ;
Fundstellen:
WuM 1988, 302

Minderung des Mietzinses wegen Feuchtigkeit

AG Rheine, Urteil vom 20.07.1988 - Aktenzeichen 3 C 431/87

DRsp Nr. 2001/10308

Minderung des Mietzinses wegen Feuchtigkeit

Der Mieter ist berechtigt, den Mietzins um 5% zu mindern, wenn es aufgrund der Bauweise des Mietobjekts zu erhöhter Feuchtigkeit in den Mieträumen kommt. Zu einer weiteren Minderung aufgrund von eingetretenen Feuchtigkeitsschäden ist er nicht berechtigt, wenn diese auch auf sein Verhalten zurückzuführen sind.

Normenkette:

BGB § 537 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Hauses ... . Es handelt sich um ein Eckhaus an der Kreuzung ... . Durch schriftlichen Vertrag vom 01.08.1983 vermietete der Kläger die im Erdgeschoss des Hauses gelegene Wohnung an die Beklagten. Die monatliche Miete betrug und beläuft sich auch jetzt noch auf netto 460,- DM zuzüglich 200,- DM Vorauszahlung für die Nebenkosten. Die Beklagten haben die Miete seit April 1986 um monatlich 80,- DM gekürzt. Der rechnerische Mietrückstand bis einschließlich Dezember 1987 beträgt 1.680,- DM. Wegen dieses Betrages macht der Kläger gegen die Beklagten einen Zahlungsanspruch geltend. Aufgrund des Mietrückstandes hat der Kläger das Mietverhältnis gemäß § 554 BGB mit Schreiben vom 17.12.1987 fristlos gekündigt und die Beklagten zur Räumung der Wohnung aufgefordert. Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens vom 17.12.1987 (Blatt 11 der Akten) wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,