Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23.8.2012 (Az.:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 406,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2008 sowie 11.237,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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