OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.12.2013
2 U 222/12
Normen:
BGB § 535; BGB § 536; BGB § 536a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
ZMR 2014, 2
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 360/08

Minderung des Mietzinses wegen Mängeln einer ReitanlageAnsprüche des Mieters auf Zahlung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.12.2013 - Aktenzeichen 2 U 222/12

DRsp Nr. 2014/2565

Minderung des Mietzinses wegen Mängeln einer Reitanlage Ansprüche des Mieters auf Zahlung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung

1. Folgende Mängel einer Reitanlage rechtfertigen eine Mietminderung von bis zu 40%: - Wassereintritt im Bodenbereich der Reithalle - - Undichtigkeit des Daches der Reithalle - - Unbrauchbarkeit des Springplatzes wegen scharfkantiger Steine und anderer scharfkantiger Fremdkörper in der Tretschicht - - Beeinträchtigte Nutzbarkeit des Dressurplatzes aufgrund von Unebenheiten der Tretschicht -. 2. Zum Anspruch des Mieters auf Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung der Mängel am Springplatz und am Dressurplatz.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23.8.2012 (Az.: 9 O 360/08) teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 406,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2008 sowie 11.237,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.