BFH - Urteil vom 25.06.2002
IX R 55/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1832

Miteigentümer; Verwirklichung des Tatbestandes der Einkunftsart VuV

BFH, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen IX R 55/99

DRsp Nr. 2002/15855

Miteigentümer; Verwirklichung des Tatbestandes der Einkunftsart VuV

1. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart VuV verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eine der in § 21 Abs. 1 EStG genannten WG anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag sein.2. Bei Miteigentümern ist zu prüfen, ob diese den objektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG gemeinschaftlich verwirklicht haben. Einer Vereinbarung zwischen Miteigentümern, wonach z. B. lediglich ein Miteigentümer das betreffende WG zwecks Vermietung nutzen soll, kann nur dann Bedeutung zukommen, wenn aufgrund der Vereinbarung tatsächlich nur der eine Miteigentümer vermietet. Dann stellt sich die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte nicht mehr, weil nur der eine Miteigentümer allein den - objektiven - Tatbestand der Einkunftsart VuV erfüllt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: