BGH - Beschluss vom 16.07.2009
V ZR 57/09
Normen:
ZVG § 10 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1613
NZM 2009, 707
WuM 2009, 609
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 98/08
AG Heidelberg, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 46 C 55/08

Mitwirkungspflichten des Wohnungseigentümers

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen V ZR 57/09

DRsp Nr. 2009/20611

Mitwirkungspflichten des Wohnungseigentümers

Der Eigentümer einer Eigentumswohnung ist gegenüber der wegen Wohngeldrückständen klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verpflichtet, der verlangten Überlassung des Einheitswertbescheids für dessen Wohnung durch das zuständige Finanzamt zuzustimmen, um die Zwangsvollstreckung in sein Eigentum zu erleichtern.

Tenor:

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied die Beklagte ist, betrieb wegen Wohngeldrückständen die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung der Beklagten in der Rangklasse 5.

Sie hat von der Beklagten die Zustimmung zur Überlassung des Einheitswertbescheids für deren Wohnung durch das zuständige Finanzamt verlangt, um die für eine Versteigerung in der Rangklasse 2 notwendigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nachweisen zu können. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Klageziel zunächst weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte die offene Forderung ausgeglichen hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

II.