BGH - Urteil vom 08.07.2011
V ZR 34/11
Normen:
WEG § 44 Abs. 1 S. 1; WEG § 45 Abs. 1; WEG § 46 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZM 2011, 782
Vorinstanzen:
AG Münsingen, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 139/09 WEG
LG Stuttgart, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 S 15/10

Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste erst im Berufungsrechtszug als eine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels; Auswirkung der Beibringung einer aktuellen Namensliste durch einen beklagten Wohnungseigentümer erst im Berufungsrechtszug auf die materiell-rechtliche Ausschlussfrist; Anforderungen an die Zulässigkeit einer Klage

BGH, Urteil vom 08.07.2011 - Aktenzeichen V ZR 34/11

DRsp Nr. 2011/14678

Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste erst im Berufungsrechtszug als eine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels; Auswirkung der Beibringung einer aktuellen Namensliste durch einen beklagten Wohnungseigentümer erst im Berufungsrechtszug auf die materiell-rechtliche Ausschlussfrist; Anforderungen an die Zulässigkeit einer Klage

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 1 S. 1; WEG § 45 Abs. 1; WEG § 46 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand