OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.06.2004
I-3 Wx 148/04
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 264
OLGReport-Düsseldorf 2005, 3
WuM 2004, 501
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 4/04
AG Mülheim an der Ruhr - 30 II 37/03,

Nachträgliche Montage eines Fenstergitters durch Inhaber der Erdgeschoßwohnung einer ETW-Anlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 148/04

DRsp Nr. 2004/11839

Nachträgliche Montage eines Fenstergitters durch Inhaber der Erdgeschoßwohnung einer ETW-Anlage

»1. Das nachträgliche Anbringen eines Fenstergitters an die Hausfassade durch den Inhaber der Erdgeschosswohnung eine Wohnanlage kann eine die übrigen Miteigentümer beeinträchtigende bauliche Veränderung darstellen. 2. Eine solche Maßnahme kann gleichwohl nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gerechtfertigt sein, wenn sich aus konkreten Umstände eine gesteigerte Einbruchsgefahr ergibt, der nicht mit weniger beeinträchtigenden Maßnahmen (Sicherheitsglas; "Pilzköpfe", Verstärkung der Fensterbeschläge, Schutz des Rolladens gegen Hochschieben) begegnet werden kann.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind Mitglieder der o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft, die der Beteiligte zu 5 verwaltet.