OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.08.2023
19 W 57/22 (Wx)
Normen:
WEG § 12 Abs. 2; WEG § 12 Abs. 1; GBO § 15; GBO § 71 Abs. 1; RPfIG § 11 Abs. 1; GBO § 73; GBO § 13 Abs. 1 S. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
MietRB 2023, 359
Vorinstanzen:
AG Maulbronn, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Nachweis der Bestellung des Verwalters einer Eigentümergemeinschaft bei Umschreibung von TeileigentumWirksamkeit der Bestellung zum Verwalter durch Beschluss der WohnungseigentümerversammlungUnwirksamer Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung als Eintragungshindernis im Grundbuch

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2023 - Aktenzeichen 19 W 57/22 (Wx)

DRsp Nr. 2023/11842

Nachweis der Bestellung des Verwalters einer Eigentümergemeinschaft bei Umschreibung von Teileigentum Wirksamkeit der Bestellung zum Verwalter durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung Unwirksamer Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung als Eintragungshindernis im Grundbuch

1. Auf Grund einer Teilungserklärung gemäß § 12 Abs. 1 WEG kann es erforderlich sein, dass dem Grundbuchamt bei Umschreibung des Eigentums auf einen neuen Erwerber neben der Erklärung des Verwalters auch dessen Bestellung nachgewiesen wird.2. Der Verwalter wird gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 WEG durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit bestellt. Die Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses in der Wohnungseigentümerversammlung sind notwendige Wirksamkeitsvoraussetzungen eines solchen Beschlusses; es gelten die allgemeinen Bestimmungen des WEG. Liegt ein hiernach unwirksamer Beschluss vor, kommt insoweit ein Eintragungshindernis im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 1 GBO in Betracht.3. Die Prüfung der Verwalterzustimmung nach § 12 Abs. 1 WEG ist hiervon zu trennen; insoweit begründen Mängel der Verwalterbestellung nicht notwendigerweise ein Eintragungshindernis.

Tenor

1. 2. 3.